Häufig gestellte Frage

Arbeitsunfähigkeit bei "Überstundenfrei"

Zuletzt aktualisiert vor 9 Monaten

Arbeitsunfähigkeit (AU)  bei „Überstundenfrei“

Auch während des Abbaus von Mehrarbeit kann es zu einer Krankheit kommen. 

Bisher galt die durch das Bundesarbeitsgericht festgelegte Regelung, dass die Überstunden verfallen (s. BAG 11.9.2003, Az.: 6 AZR 374/02). Im TVöD ist eine hiervon abweichende Regelung getroffen worden. §10 TVöD erlaubt es, die durch Arbeitsunfähigkeit "betroffenen" Überstunden wieder gutzuschreiben, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Unverzügliche Anzeige der AU (das heißt vor eigentlichem Arbeitsbeginn. Dies ist in diesem Kontext tatsächlich wichtig, da Arbeitszeiten vor der Meldung nicht       wieder gutgeschrieben werden dürfen).

2. Ein ärztliches Attest ab dem 1. Tag der Krankheit

Auch wenn das Verfahren umständlich ist, bietet es aber immerhin die Möglichkeit, keine Verluste in der Arbeitszeit zu haben.

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