Häufig gestellte Frage

Krankengeldzuschuss zum Krankengeld

Zuletzt aktualisiert vor 11 Monaten

Krankengeldzuschuss zum Krankengeld

Zudem wird von uns als Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2 TVöD ein Krankengeldzuschuss gezahlt, der das primäre Ziel verfolgt, finanzielle Nachteile des Arbeitnehmers auszugleichen. Die Dauer des Zuschusses beläuft sich bei einer Beschäftigungsdauer

  • von mehr als 1 Jahr, längstens bis zum Ende der 13. Woche
  • von mehr als 3 Jahren, längstens bis zum Ende der 39. Woche.

seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Dabei sind die ersten 6 Wochen, in denen der Arbeitnehmer Krankenbezüge erhält, in den Bezugszeitraum mit einzurechnen, sodass der Krankengeldzuschuss in der Zeit bis zur Vollendung des dritten Jahres der Beschäftigungszeit für tatsächlich höchstens bis zu 7 Wochen gezahlt wird und nach der 3-Jahres-Schwelle für höchstens bis zu 33 Wochen.

Während des ersten Jahres der Beschäftigungszeit besteht also kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Die Zuschusshöhe entspricht in etwa der Differenz zwischen dem gezahlten Krankengeld der Krankenkasse und dem normalen Nettogehalt. Der Zuschuss selbst ist sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig, so dass effektiv nicht das Nettogehalt erreicht wird.

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